Der Hersteller FUJIFILM Electronic Imaging Europe GmbH gewährt auf das beworbene Produkt eine Garantie von 24 Monaten. Bei kommerziellem Einsatz der Geräte durch Unternehmer reduziert sich die Garantiezeit auf 12 Monate. Es beginnt die Frist für die Berechnung der Garantiedauer mit Rechnungsdatum. Der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes ist deutschlandweit.
Garantiebedingungen des Herstellers:
i) Die folgenden Garantiebedingungen gelten neben dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht.
ii) Die Anspruch auf Garantieleistung entsteht mit Einsendung der Original- Garantiekarte an die vorgegebene Anschrift und Stempelsignatur durch den Garantiegeber.
iii) Im Schadensfall ist die abgestempelte Original-Garantiekarte und eine Kopie der Original-Rechnung in jedem Fall dem Gerät beizufügen. Ohne diese Nachweise besteht keinerlei Verpflichtung zur Garantie sondern nur zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
iv) Die Garantie bezieht sich auf nachgewiesene Herstellungs- und Materialfehler. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Verbrauchs- und Verschleißteile. Hierzu gehören Taschen, Batterien, Lampen oder belichtetes Filmmaterial. Sie gilt nicht bei Funktionsstörungen oder Schäden, die auf unsachgemäßer Handhabung oder natürlicher Abnutzung beruhen sowie Schäden, die durch Fall, mechanische Beschädigung, Hitzeeinwirkung, Staub, Gase, Magnetismus, HF-Einströmungen, Sand oder Flüssigkeiten entstanden sind.
v) Eingriffe von dritter Seite bzw. Veränderungen am Gerät gleich welcher Art entbinden FUJIFILM ebenfalls von einer Garantieverpflichtung.
vi) Garantiefälle müssen Fujifilm innerhalb von 24 Monaten nach erfolgtem Kauf angezeigt werden. Bei kommerziellem Einsatz der Geräte durch Unternehmer reduziert sich die Garantiezeit auf 12 Monate.
vii) Im Reklamationsfall wenden Sie sich bitte an unseren Support:
FUJIFILM Electronic Imaging Europe GmbH
Kamera Service
Fujistraße 1
47533 Kleve
Telefon : 00800 3854 3854
Fax : +49 (0) 2821 7115 111
Email : service@fujifilm-digital.com
vii) Bei frist- und formgerechter Reklamation wird ein auftretender Mangel durch kostenlose Nachbesserung (Reparatur) behoben. Sollte der erste Reparaturversuch fehlschlagen, so gestattet der Kunde weitere Nachbesserungsversuche; nach Wahl kann FUJIFILM in diesem Fall auch kostenlos Ersatz leisten oder den Minderwert vergüten. Für die Abwicklung der Reklamation ist FUJIFILM ausreichend Zeit zu gewähren.
viii) Andere oder weitergehende Rechte und/oder Ansprüche kann der Käufer aus dieser Garantie nicht herleiten. Etwaige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Käufers gegen den Händler, bei dem er das Gerät gekauft hat, werden durch diese Garantie weder eingeschränkt noch erweitert.
FUJIFILM Electronic Imaging Europe GmbH Kleve, Februar 2009Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
Reparaturen werden von uns ausschließlich zu diesen Bedingungen ausgeführt. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen von Kunden erkennen wir nicht an.
2. Auftrag / Kostenvoranschlag / Reparatur
2.1 Reparaturen führen wir erst nach schriftlichem Auftrag durch. Mündliche Abreden sind unwirksam.
2.2 Für das eingesandte Gerät erteilen wir eine Auftragsbestätigung, die als Angebot zur Abwicklung eines Dienstleistungsvertrages in Form der Reparatur gilt.
2.3 Im Fall einer kostenpflichtigen Reparatur außerhalb der Garantie- oder Gewährleistungsfrist wird das Produkt zu einem festgelegten Preis repariert. Der Mehraufwand geht in jedem Fall zu Lasten der FUJIFILM Electronic Imaging Europe GmbH ("FUJIFILM"). Ausgeschlossen sind Fall-, Sand-, Flüssigkeits- und Versicherungsschäden. Sollte Ihre Kamera nicht in unserem Reparatur- Preissystem (http://service.fujifilm-digital.eu) zu finden sein (z.B. FUJIFILM X- T2), erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag.
2.4 Wird ein Auftrag nicht binnen eines Monats nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung/Kostenvoranschlags durch ein Bestätigungsschreiben erteilt (Annahme des Angebots zur Durchführung eines Dienstleistungsvertrages), wird das Gerät zu unserer Entlastung unrepariert retour gesendet.
2.5 Zeigen sich bei der Reparatur weitere Mängel, werden wir die Reparaturarbeit sofort unterbrechen und die Reparatur erst nach Erteilung eines neuen schriftlichen Auftrages fortführen.
2.6 Für Geräte, die unrepariert zurückgehen erheben wir keine Versandgebühr. 2.7 Die Preise werden Brutto ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich Versandkosten.
2.8 Garantiereparaturen werden nur ausgeführt, wenn die Original-FUJIFILM Garantiekarte und der entsprechende Kaufbeleg der Reparatursendung beiliegen. In diesem Fall gelten die dem Garantieschein beigefügten Garantiebedingungen.
2.9 Gewährleistungsreparaturen werden nur ausgeführt, wenn der entsprechende Kaufbeleg der Reparatursendung beiliegt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2.10 Wir behalten uns vor, bei Notwendigkeit aus organisatorischen Gründen, Reparaturen an eine von FUJIFILM autorisierte Vertragswerkstatt weiterzuleiten.
2.11 Reparaturaufträge werden vorbehaltlich der Ersatzteilbeschaffung
angenommen.
2.12 FUJIFILM gewährt bei kostenpflichtigen Reparaturen 6 Monate Garantie auf das Gerät, welche mit der Abnahme seitens des Kunden zu laufen beginnen (3 Monate bei kommerziellem Einsatz) und 12 Monate auf die durchgeführte Reparatur (6 Monate bei kommerziellem Einsatz) ab Abnahme.
2.13 Die Rücksendung der Reparaturgeräte wird auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden wird das reparierte Gerät von uns gegen Transportschäden und Verlust auf Kosten des Kunden versichert. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzung der Ziffer 3.1 vorliegen.
2.14 Bei Feststellung von Transport- und Bruchschäden ist beim Frachtführer eine Tatbestandsaufnahme zu beantragen und uns hiervon Anzeige zu machen. Andernfalls gehen Schadensersatzansprüche verloren.
3. Mängelansprüche und Haftung
3.1 Die Reparaturleistungen, die innerhalb der zwölfmonatigen Garantiefirst (6 Monate bei kommerziellem Einsatz) einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. an den Frachtführer vorhanden war, werden in angemessener Frist unentgeltlich von uns nachgebessert.
3.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3.3 Die Mängelansprüche auf die Garantieleistung verjähren 12 Monate nach Abnahme durch den Kunden.
3.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden , die nach der Übergabe an den Kunden bzw. an den Frachtführer infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
3.5 Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3.6 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3.7 Eine Haftung für miteingesandte Verbrauchsmaterialien wie z.B. Filmmaterial, Akkus etc. übernehmen wir nicht.
3.8 Werden reparierte Geräte nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Fertigstellung abgeholt oder bei Übersendung angenommen, entfällt von diesem Zeitpunkt unsere Haftung. Nach vorheriger Androhung und dem erfolglosen Ablauf können wir das Gerät im Pfandverkauf veräußern und den
Erlös mit unseren Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Zusätzliche Frachtkosten - bei unberechtigter Annahmeverweigerung - gehen zu Lasten des Kunden.
4. Zahlung
4.1 Alle Zahlungen sind ab Rechnungsdatum - ohne Abzug - fällig.
4.2 Die Zahlung hat bei Abholung bar bzw. bei vereinbarter kostenpflichtiger Zusendung per Nachnahme zu erfolgen.
4.3 Die Zahlungsverweigerung des Kunden berechtigt uns zur Ausübung des Unternehmerpfandrechtes am reparierten Gerät.
4.4 Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen leistet. 4.5 Im Falle des Verzugs hat unser Kunde ab dem Tag des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu entrichten. Es bleibt uns vorbehalten, darüber hinausgehenden weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretungsverbot
5.1 Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche unseres Vertragspartners ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
5.2 Ansprüche des Kunden dürfen ohne schriftliche Zustimmung von FUJIFILM nicht an Dritte abgetreten werden.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Erfüllungsort für unsere sämtlichen Reparaturleistungen ist Kleve. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
6.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten zwischen FUJIFILM und dem Kunden Kleve als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. 6.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.4 Sollten sich Bestimmungen dieser Bedingungen als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen im übrigen nicht. Der Kunde erklärt sich außerdem schon jetzt damit einverstanden, dass die ungültige Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.
Kleve, Februar 2009